Häufig gestellten Fragen zu Software, Hardware, Technik, EDV & IT
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Bei der Miete sieht es grundlegend so aus, das hier der Vermieter des EDV-Systems die Pflicht hat, die überlassene EDV während der gesamten Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Während der gesamten Mietdauer kann der Mieter vom Vermieter die Instandhaltung und Durchführung der notwendigen Reparaturen an der EDV verlangen und auch das abgenutzte oder beschädigte Teile auszutauschen sind.
Solange der Mieter Mängel oder Beschädigungen, bis hin zu Zerstörung der gemieteten EDV Komponente, nicht nachweislich durch eigenes Verschulden verursacht hat, hat der Vermieter diese auf seine Kosten wiederherzustellen.
Ein wichtiger Bestandteil für ein Leasing ist, daß alle Rechte und Pflichten und Gewährleistungsansprüche die aus einem Leasingvertrag entstehen, der Leasinggeber an den Leasingnehmer abtritt. Somit hat der Leasingnehmer etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten direkt und selbst geltend zu machen.
Nach Ende des Leasingsvertrages bzw. Zeit werden die Rechte und Pflichten an den Leasinggeber Rückübertragen. Treten Sachmängel, Zerstörung und Beschädigungen auf trägt hier alleine der Leasingnehmer die Haftung für Instandsetzung oder Reparatur auf.
Der Leasingnehmer muss die Leasingraten des geleastes EDV-System komplett weiterzahlen, auch dann wenn das geleaste komplett zerstört wurde.
Der Käufer einer EDV-Lösung hat eingeschränkte Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer. Ihm stehen allein die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen seinen Verkäufer zu.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer geltend machen, so daß der Käufer eventuell auftretende Mängel an der EDV dann ggf. auf eigene Kosten beseitigen lassen muß.